Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 3 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Widerrufe der Niederlassungsbewilligungen und Wegweisungen der Beschwerdeführer aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Die Vorinstanz qualifizierte die heute rechtskräftig geschiedene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C. als ausländerrechtliche Umgehungsehe. Es stellt sich insbesondere die Frage nach einer allfälligen Parallelbeziehung des Beschwerdeführes zu D. . 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b AIG erfüllt sind. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a). Die Schein- oder Ausländerrechtsehe dürfte der häufigste Anwendungsfall des Widerrufs infolge Behördentäuschung sein ( Michael Spring , Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich 2022, Rz. 451). Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ermächtigt die Migrationsbehörde, welche eine ausländerrechtliche Bewilligung erteilt hat, diese zu widerrufen, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die betreffende ausländische Person oder ihre Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund gilt als erfüllt, wenn sich die Ehe einer ausländischen Person, aufgrund welcher eine Bewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten erteilt wurde, als Scheinehe erweist. Die zuständige Migrationsbehörde kann eine nachzugsrechtlich abgestützte Bewilligung demnach grundsätzlich widerrufen, wenn sie die zugrundeliegende Ehe im Nachhinein als Scheinehe qualifiziert (KGE VV vom 4. September 2024 [810 23 295] E. 4.1; Sebastian Kempe , Die Scheinehe im ausländer- und zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich 2020, Rz. 31). 4.2 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen bzw. wollten, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind. Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien festzustellen. Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Umgehungsehe liegt aber nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss eine Realbeziehung bestehen, der eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Vereinigung zugrunde liegt, wobei minimale wechselseitige Kenntnisse des Partners und ein gewisses solidarisches, nicht auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass die Begründung einer echten Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich aber nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Die Zeugung eines Kindes mit einem anderen Partner als dem Ehegatten stellt ein starkes Indiz für eine Scheinehe dar, desgleichen das Führen einer zur Ehe parallel verlaufenden Beziehung im Herkunftsland (Urteil des Bundesgerichts 2C_980/2012 vom 8. Mai 2013 E. 5.3). 4.3 Diesbezügliche Indizien lassen sich praxisgemäss unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihr nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens sprechen, etwa eine besonders kurze Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat oder wenn die Beziehung im Widerspruch steht zu den kulturellen Gepflogenheiten. Dasselbe gilt, wenn ein grosser Altersunterschied vorliegt oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben, geringe Kenntnis eines Ehegatten über den anderen und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen (Urteil des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen; Kempe , a.a.O., Rz. 145). Das Bundesgericht hat weiter als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe folgende Tatsachenfeststellungen bestätigt: Kein tatsächliches Zusammenleben in der behaupteten gemeinsamen Wohnung; erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten mangels gemeinsamer Sprache; mangelndes Wissen über den jeweils anderen Ehegatten und dessen Lebensumstände (etwa Familie, Freunde, Arbeit, Hobbies und Gewohnheiten); widersprüchliche Angaben der Ehegatten (zur gemeinsamen Vergangenheit oder geplanten Zukunft). 4.4 Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene Umgehungsehe nachweisen; dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen; dann kann und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen und die gelebte gemeinsame Beziehung glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.3). Das heisst, ist die bislang ermittelte Indizienlage klar belastend, tritt die Mitwirkungspflicht der Ehegatten in den Vorder- und der Untersuchungsgrundsatz in den Hintergrund: Die Behörde muss von sich aus nicht mehr weiter ermitteln, ob allenfalls zusätzliche Indizien bestehen, die das Ergebnis des Indizienbeweises doch noch auf die andere Seite ausschlagen lassen ( Kempe , a.a.O., Rz. 152). Weisen die Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine vorgetäuschte Ehegemeinschaft bzw. eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00423 vom 29. September 2021 E. 4.1.5). 4.5 Lässt die Indizienlage dagegen keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt ( Kempe , a.a.O., Rz. 162 m.w.H.). In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. die Niederlassungsbewilligung zu belassen auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten in Verbindung mit den heute bereits bekannten, in diese Richtung deutenden, Indizien als Umgehungsehe erweist und die Bewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr verlängert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Zweifelsfall ist deshalb davon auszugehen, dass die Eheleute (beide) eine Lebensgemeinschaft führen wollen und somit keine Scheinehe vorliegt ( Kempe , a.a.O., Rz. 165).
E. 5 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Indizienlage auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Scheinehe des Beschwerdeführers mit C. und eine gleichzeitig geführte bzw. nie abgebrochene Parallelbeziehung mit D. hindeute. Zudem wirft der Regierungsrat dem Beschwerdeführer vor, dass er im Bewilligungsverfahren für den nachträglichen Familiennachzug seiner ältesten Tochter falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen habe und damit das AfMB bewusst getäuscht habe. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich bereit, die Behörden zu täuschen. Wären die tatsächlichen Umstände früher bekannt gewesen, hätten die Beschwerdeführer weder eine Aufenthalts-noch eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich A. und D. nicht an die geltenden Gesetze hielten, sondern die Behörden zur Erreichung der eigenen Interessen vor vollendete Tatsachen stellten. Bemerkenswert sei auch der Umstand, dass A. trotz Eheschliessung mit D. anlässlich der Bearbeitung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung gegenüber dem AfMB im März 2022 versichert habe, nicht verheiratet zu sein. Auf jeden Fall komme A. seiner Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nach, sondern spiele den Behörden inszenierte Geschichten vor, weshalb seine und auch die Angaben von D. im vorliegenden Verfahren zweifelhaft erschienen. Dass die Mutter der Brüder A. und I. offensichtlich lediglich situativ schwer krank gewesen sei, nämlich wenn es der Verwandtschaft für die Migration in die Schweiz von Nutzen sei, ergebe sich im Übrigen aus den Aussagen der Brüder A. und I. in zwei unabhängigen Verfahren zu verschiedenen Zeiten. Die Falschaussagen von A. im Zusammenhang mit dem nachträglichen Familiennachzug seiner Tochter B. würden sich somit bereits allein aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergeben, weshalb nicht auf die Aussagen des Bruders in seinem Verfahren (betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe) abgestellt werden müsse. Aus diesem Grund liege im Umstand, dass das AfMB bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs die widersprüchlichen Aussagen des Bruders von A. in seinem eigenen Verfahren nicht separat erwähnt habe, auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 6.1 Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass er mit C. keine Scheinehe beziehungsweise mit D. keine Parallelbeziehung geführt habe. Es sei unbestritten und ergebe sich aus den Akten sowie aus dem Zeugungszeitpunkt von G. , dass bereits ab Anfang 2019 ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und D. bestanden habe. Der Beschwerdeführer und C. hätten sich indes bereits 2018 getrennt, weshalb nicht von einer Parallelität gesprochen werden könne. Die beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers und D. –G. und H.
– seien nicht während der Ehe des Beschwerdeführers mit C. gezeugt worden und erst längere Zeit nach der Trennung des Beschwerdeführers von C. zur Welt gekommen. Es lasse sich sowohl aus den strafrechtlichen als auch den ausländerrechtlichen Befragungen der Beteiligten unschwer entnehmen, dass C. sehr eifersüchtig gewesen sei und sich die Trennung im Nachhinein mit anderen Frauen erklärt habe. Der Umstand, dass die Beziehung in einem äusserst emotionalen Prozess zerbrochen sei, lege nahe, dass es sich eben um eine über Jahre tatsächlich gelebte Beziehung gehandelt habe und nicht eine, die nur zum Schein eingegangen worden sei. Es gebe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine konkreten Indizien oder Belege, dass die Beziehung zu D. bereits während der Zeit der Ehe mit C. geführt worden wäre. Zu einer Annäherung zwischen dem Beschwerdeführer und D. sei es vielmehr erst nach Beendigung der Beziehung zu C. gekommen. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Kontext insbesondere die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das von C. im Juni 2018 eingereichte Bild von Ende 2017 stammen müsse. C. habe das Bild frühestens im Juni 2018 eingereicht. Es sei wohl so gewesen, dass sie das Bild erst in diesem Zeitpunkt abfotografiert habe, als sie es dann der Polizei habe vorlegen wollen und eher unwahrscheinlich, dass sie schon Ende 2017 einen Screenshot von der Konversation und einem Profilbild gemacht habe und mithin erwiesen sei, dass D. schon Ende 2017 ein Profilbild mit dem Beschwerdeführer veröffentlicht habe. 6.2 Bei der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach es aufgrund der albanischen Kultur und Gesellschaft unwahrscheinlich sei, dass ein Albaner seine fremdgehende Ex-Frau wieder heiratet und schon gar nicht, wenn er weiss, dass sie zur Zeit der Wiederaufnahme der Beziehung noch mit anderen Männern intime parallele Beziehungen unterhält, schwanger wurde und erst ein Vaterschaftstest Klarheit schaffte, wer der Vater ist, handle es sich in erster Linie um Spekulationen zu den Wertvorstellungen eines albanischen Mannes. Diese Vermutungen seien weder mit Quellen belegt noch hätten sie mit der Person des Beschwerdeführers und seinen eigenen Wertevorstellungen etwas zu tun. Er sei sich seiner Gefühle gegenüber D. zunächst alles andere als sicher gewesen und er habe auch an seiner Vaterschaft von G. gezweifelt. Schliesslich habe er sich aber – nicht zuletzt auch wegen der gemeinsamen Kinder – auf eine neuerliche Beziehung mit D. eingelassen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer das AfMB auch im Rahmen des Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an seine Tochter B. nicht bewusst getäuscht. Dass die Grossmutter regelmässig in der Lage gewesen sei, für einige Monate in die Schweiz zu kommen und hier zu den Enkelkindern zu schauen, lasse nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass sie auch in der Lage gewesen wäre, das Kind vollumfänglich und auf sich allein gestellt in Nordmazedonien zu betreuen. Die Grossmutter habe sodann auch regelmässig Zeit mit ihrer Enkelin verbringen wollen, für welche sie während Jahren eine sehr enge Bezugsperson gewesen sei. Dass der Bruder mit seiner Familie zeitweise im gleichen Haus gewohnt habe, habe angesichts dessen Ausreise nichts daran geändert, dass in der Heimat keine Betreuungsalternative bestanden habe. In der Zwischenzeit sei die Grossmutter am 28. Februar 2023 verstorben, weshalb der nachträgliche Familiennachzug für B. mithin zum richtigen Zeitpunkt erfolgt sei. Schliesslich seien die verfügten Wegweisungen auch unverhältnismässig. 7.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; Peter Uebersax / Stefan Schlegel , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.136 ff.). 7.2 Das Recht auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Rechtsmissbräuchlich ist die Berufung auf die formell fortbestehende Ehe aber auch, wenn diese durch eine aussereheliche Parallelbeziehung konkurrenziert wird, insbesondere, wenn dabei auch noch aussereheliche Kinder gezeugt werden oder die Parallelbeziehung mit einem erneuten Eheschluss besiegelt wird. Die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch erscheint diesfalls selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung beziehungsweise "Ménageà-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014, E. 3.4; 2C_804/2013 vom 3. April 2014, E. 4). 7.3.1 Es ist vorab festzustellen, dass zwischen der Schweiz und Nordmazedonien keine staatsvertraglichen Bestimmungen bestehen, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würden. Es ist weiter zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger ohne berufliche Qualifikationen ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf ein Bleiberecht gehabt hätte. Grundlage für alle vorliegend in Frage stehenden Ansprüche auf Anwesenheit in der Schweiz bildet deshalb die zwischen C. und dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2011 geschlossene und am 20. Dezember 2018 geschiedene Ehe. 7.3.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Ehe zwischen C. und dem Beschwerdeführer nachträglich als Scheinehe zu qualifizieren ist, da sie lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wurde. Ein täuschendes Verhalten kann dabei auch darin liegen, dass die ausländische Person im Verfahren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wissentlich verschwiegen oder aktiv darüber hinweggetäuscht hat, dass die Ehe bereits während der für den Erwerb der Niederlassungsbewilligung massgeblichen fünfjährigen Dauer definitiv gescheitert war (BGE 135 II 1 E. 4.2). Mit Blick auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Aktenlage drängt sich vorliegend insbesondere die Frage nach einer allfälligen Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D. auf. Das Verheimlichen einer Parallelbeziehung führt zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung (BGE 142 II 265 E. 3.2). 7.4.1 Die nachfolgenden Indizien sprechen für das Vorliegen einer Scheinehe. 7.4.2 Bereits die Umstände des Kennenlernens und der Ehebeginn zwischen dem Beschwerdeführer und C. muten seltsam an. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Juli 2008 ein Gesuch um Einreise in die Schweiz, um die Ehe mit C. vorzubereiten. C. reichte ihrerseits am 6. Oktober 2008 beim AfMB ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer ein. Trotz dieser gestellten Gesuche heiratete der Beschwerdeführer in seiner Heimat am 9. Oktober 2009 zunächst die heutige Ehefrau D. und bekam mit ihr die Tochter B. (Geburt am XX.XX. 2009). Die Behörden wissen nicht, wann der Beschwerdeführer danach in die Schweiz einreiste. Bekannt ist dagegen, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D. am 12. September 2011 in Nordmazedonien gerichtlich geschieden wurde und dass er im selben Jahr, und zwar am 19. Dezember 2011 in Arlesheim C. heiratete. Aufgrund dieser Heirat erhielt der Beschwerdeführer anschliessend am 13. April 2012 eine Aufenthaltsbewilligung und am 27. Juni 2017 schliesslich die Niederlassungsbewilligung. Ohne diese Heirat hätte der Beschwerdeführer dagegen kaum je eine reelle Chance gehabt, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (vgl. bereits E. 7.3.1 hiervor). Mit einem anonymen Schreiben datiert vom 30. März 2018 (Act. 0251) wurde das AfMB darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer C. nur Zwecks Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe. 7.4.3 Gemäss den Eheleuten bildeten die ausserehelichen Affären der Ehefrau den Scheidungsgrund für die erste Ehe des Beschwerdeführers mit D. . Der promiskuitive Lebenswandel von D. war für den Beschwerdeführer dagegen offenbar kein Hinderungsgrund, D. am 3. August 2021 in Nordmazedonien wieder zu ehelichen, obschon D. erklärte, dass sie zeitnah vor der Eheschliessung neben der Beziehung zum Beschwerdeführer auch eine intime Beziehung zu einem anderen Mann in Deutschland unterhalten habe. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass er gewusst habe, dass D. mit einem weiteren Mann eine sexuelle Beziehung unterhalten habe. Er habe auch gewusst, dass D. in dieser Zeit mit G. schwanger gewesen sei. Weil er nicht gewusst habe, ob das Kind von ihm sei, habe er einen Vaterschaftstest verlangt. Nachdem seine Vaterschaft nachgewiesen worden sei, habe er wieder Vertrauen zu D. gewonnen. Der Umstand, dass der damalige Scheidungsgrund ein promiskuitiver Lebenswandel von D. gewesen ist und sie diesen Lebenswandel offenkundig auch während der erneuten Annäherung zum Beschwerdeführer gepflegt hat und dabei sogar schwanger wurde, ohne zu wissen, wer der Kindsvater ist, wirft Fragen auf, die vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar beantwortet werden konnten. Sie lassen sich einzig damit erklären, dass in der Person des Beschwerdeführers ein tiefgreifender Wandel stattgefunden haben muss. 7.4.4 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass er nach der Scheidung im Jahr 2011 bis zur Wiederannäherung nach Beendigung der Beziehung zu C. nur wegen der gemeinsamen Tochter B. und nur über WhatsApp und Telefon zu D. Kontakt gehabt habe. Aus Aussagen von D. ergibt sich dagegen, dass der Beschwerdeführer ab 2015 die Tochter und sie ab und zu in Nordmazedonien besucht habe. Ab dem Jahr 2019 seien die Kontakte häufiger geworden und es habe eine Beziehung bestanden (Act. 0897). Damals als sie sich wieder angenähert hätten, habe der Beschwerdeführer mit der Tochter B. in K. und die Ehefrau in Deutschland gewohnt. Die Tochter G. wurde am 26. Februar 2020 geboren. Dem Geburtsdatum zufolge muss sie etwa Ende Mai 2019 gezeugt worden sei. Die Ehe mit C. wurde kurz davor, und zwar am 20. Dezember 2018 geschieden (die Trennung fand bereits Ende Mai 2018 statt, vgl. Act. 0317). In den Akten befindet sich sodann eine Fotoaufnahme, auf welcher der Beschwerdeführer mit D. und der Tochter B. zu sehen ist (vgl. Act. 0397 und 0947). Die erwähnte Fotoaufnahme reichte C. anlässlich der strafrechtlichen Anzeige gegen den Beschwerdeführer im Juni 2018 ein. Der genaue Aufnahmezeitpunkt dieses Bildes ergibt sich nicht aus den Akten und war deshalb strittig. An der heutigen Parteiverhandlung sagte D. dagegen aus, dass die Aufnahme aus dem Jahre 2015 oder 2016 stammen müsse und in Nordmazedonien entstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch mit C. verheiratet. Diese Aussage scheint auch deshalb glaubhaft, weil B. damals ungefähr 6 Jahre alt war, was mit ihrem Erscheinungsbild auf der Fotografie gut übereinstimmt. Auf jeden Fall wird aus diesem Foto zumindest ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, die Tochter B. und D. bereits im damaligen Zeitpunkt in physischem familiären Kontakt gestanden haben. 7.4.5 Die Kinderlosigkeit der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C. wirft weitere Fragen auf. Zudem wäre C. bereit gewesen, die Tochter B. bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz nachzuziehen (Act. 0085, 0401). Der Beschwerdeführer hingegen wollte offensichtlich keine Kinder mit ihr und das Gesuch um nachträglichen Familiennachzug für B. stellte der Beschwerdeführer knapp drei Monate nach der Trennung von C. (am 28. August 2018, Act. 0341 ff.). Darüber hinaus enthalten die Akten Hinweise darauf, dass C. zu einer Abtreibung gezwungen worden sei (Act. 0305 ff., Act. 0251). An der heutigen Parteiverhandlung wollte sich C. dazu nicht äussern. Fakt ist dagegen, dass der Beschwerdeführer kurz nach der Scheidung von C. mit D. noch zwei weitere Kinder zeugte. Die Nachweise in den Akten für ein tatsächlich gelebtes Eheleben mit C. sind im Übrigen sehr bescheiden. Dies ist umso erstaunlicher, als dass die Ehe in formeller Hinsicht während fünf Jahren bestand. Dieser Zeitraum sollte nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche Dokumentations- und Nachweismöglichkeiten (bspw. in Form von Familienfesten, gemeinsamen Ferien bei der Familie des Beschwerdeführers in seiner Heimat, gemeinsamen Ausflügen etc.) einer tatsächlich gelebten Beziehung ermöglichen. Gemäss Aussagen von C. habe der Beschwerdeführer nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung kein Interesse mehr an ihr gehabt und sei kaum noch zu Hause gewesen. Sie sagte zudem aus, dass sie wisse, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland noch verheiratet sei, und dass es nie eine Scheidung gegeben habe (Act. 0388, 0399, 0401 f.). Zudem habe der Beschwerdeführer immer einen Grund gefunden, um alleine nach Mazedonien in die Ferien zu gehen (Act. 0401). Sie denke, der Beschwerdeführer habe sie nur zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung geheiratet (Act. 0405). Nachvollziehbare Gründe für die Scheidung bringt der Beschwerdeführer schliesslich nicht vor und es werden auch keine Bestrebungen aufgezeigt, die Ehe mit C. zu retten. 7.4.6 Speziell wirkt auch der Zeitpunkt der Namensänderung der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 liess D. in Nordmazedonien ihren Namen auf XX (Name ihres Grossvaters) ändern. Als Grund für die Namensänderung kurz vor dem Umzug nach Deutschland gab D. an, dass sie nach der Trennung und Scheidung vom Beschwerdeführer von der Ehe nichts mehr habe wissen wollen und daher den Namen des Grossvaters angenommen habe. Falls die Scheidung der Ehe zum Beschwerdeführer der tatsächliche Beweggrund für die Namensänderung war, ist es schwer nachvollziehbar, weshalb D. den Namen ihres Grossvaters (oder ihren Mädchennamen) nicht zeitnah zur Scheidung im Jahr 2011, sondern erst sieben Jahre später kurz vor dem Umzug nach Deutschland und in die Schweiz zum Beschwerdeführer annahm. An der heutigen Parteiverhandlung konnte D. zu diesem Umstand keine sachdienlichen Ausführungen machen. D. führt weiter aus, dass sie aufgrund der Wertvorstellungen ihrer Familie (insb. ihres Vaters) in ihrer Heimat als geschiedene Frau nur wenig Kontakt zu ihrer Tochter B. hatte. Man habe sich in der Regel einmal wöchentlich gesehen. Die Grossmutter väterlicherseits sei als Mutterersatz die Bezugsperson von B. gewesen. Dass zwischen D. und B. aber bereits früher - als beide noch in Nordmazedonien lebten - geradesogut eine normale Mutter-Tochter- Beziehung bestanden haben könnte, zeigt die Aussage von D. , dass sie nach Deutschland wollte, um in der Nähe ihrer Tochter zu sein, als diese zum Vater in die Schweiz migrierte (Act. 0899). D. sagte zudem aus, dass sie in der Heimat mit Hilfe ihrer Schwiegermutter heimlich Kontakt zu ihrer Tochter B. gehabt habe und dass sie ihre Tochter ca. zwei bis dreimal pro Woche gesehen habe. Es ist deshalb durchaus fraglich, ob der Grund für die Migration von D. nach Deutschland wirklich die Arbeit war oder nicht vielmehr die (nachvollziehbare) Absicht, mit dem Beschwerdeführer und der Tochter B. zusammen zu sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer D. und die beiden jüngeren Kinder in die Schweiz holte, ohne das AfMB zu informieren. 7.4.7 Ebenfalls bleiben Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten im Zusammenhang mit der Betreuungssituation von B. in ihrer Heimat bestehen. Insbesondere bleibt einerseits der Gesundheitszustand der bis dahin betreuenden Grossmutter im Zeitpunkt des nachträglichen Familiennachzugsgesuches für B. unklar und andererseits kann nicht abschliessend eruiert werden, ob es im grossmütterlichen Haus in Nordmazedonien alternative Betreuungsmöglichkeiten gegeben hat. Das nachträgliche Familiennachzugsgesuch für B. wurde vom Beschwerdeführer genau mit diesen beiden Punkten begründet (Act. 0339, 0379 ff.; 0577 ff.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Bearbeitung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung im März 2022 gegenüber dem AfMB angab, nicht verheiratet zu sein, obwohl er am 3. August 2021 in seiner Heimat D. erneut geheiratet hatte (Act. 0687). 7.5.1 An der heutigen Parteiverhandlung wurden neben den Beschwerdeführenden C. und D. als Auskunftspersonen befragt. Der Beschwerdeführer und D. waren zum Verstehen und Beantworten der Fragen mangels hinreichender Deutschkenntnisse auf die Übersetzungsdienste des albanischen Dolmetschers angewiesen. D. sagte zu Beginn ihrer Befragung aus, dass sie bereits seit rund zweieinhalb Jahren zusammen mit dem Beschwerdeführer und den drei Kindern in einer gemeinsamen Wohnung in L. wohne und lebe (siehe zur Anwesenheitsdauer auch Act. 0685). 7.5.2 Die Vielzahl der hiervor aufgeführten Indizien vermitteln in ihrer Gesamtschau den erheblichen Eindruck, dass der Beschwerdeführer die migrationsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz durch einen lange angelegten Plan zu umgehen versuchte. Sie enthalten insbesondere Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer und die nun mit ihm wiederverheiratete Kindsmutter während der Ehe des Beschwerdeführers zu C. eine Parallelbeziehung führten und einiges unternahmen, um bei den Behörden keinen Verdacht darauf entstehen zu lassen. Daran ändern auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden und Auskunftspersonen an der heutigen Parteiverhandlung nichts. 7.5.3 Dieser Indizienlage stehen die übereinstimmenden Aussagen an der heutigen Parteiverhandlung gegenüber, wonach der Beschwerdeführer und C. zu Beginn ihrer Ehe eine ernsthafte und tatsächlich gelebte Ehebeziehung geführt hätten und es in dieser Zeit somit auch zu einem wirklichen Bruch in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D. gekommen sei. C. sagte aus, dass sie und der Beschwerdeführer zu Beginn eine glückliche Ehe geführt hätten und dass die Beziehung wegen ihr beendet worden sei. Sie sei sehr eifersüchtig gewesen und habe umgehend die Scheidung gewollt. Im Übrigen wollte sich C. nicht weiter zur Ehe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer äussern und insbesondere weder zu dem ihr vorgelegten Bild, welches den Beschwerdeführer zusammen mit D. und der Beschwerdeführerin zeigt, noch zum Chatverlauf zwischen ihr und einer gewissen ʺJ. ʺ (siehe dazu Act. 0259 ff.) Stellung beziehen. Zudem kann die beschriebene ʺOn-Off-Beziehungs-Situationʺ zwischen dem erstmaligen Einreisegesuch in die Schweiz im Jahr 2008 (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor) und der definitiven Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und C. am 19. Dezember 2011 in Arlesheim (vgl. Sacherhalt lit. B hiervor) aufgrund des damals noch jungen Alters des Beschwerdeführers nachvollzogen werden. Diese vom Beschwerdeführer, C. und D. übereinstimmend beschriebenen Umstände im Vorfeld der Heirat beziehungsweise in der ersten Zeit danach führen dazu, dass für den Zeitpunkt des damaligen Eheschlusses zwischen dem Beschwerdeführer und C. nicht mehr von einer Indizienlage ausgegangen werden kann, die klar und unzweideutig auf das Vorliegen einer Scheinehe mit C. aufgrund einer gleichzeitig geführte Parallelbeziehung mit D. schliessen lässt. 7.5.4 Hinzu kommt, dass vorliegend die nachfolgenden von der Rechtsprechung entwickelten Indizien (wiederum im Zeitpunkt der Eheschliessung) nicht für eine Scheinehe sprechen: Es liegt weder der Umstand einer kurzen Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat noch ein grosser Altersunterschied der damaligen Eheleute vor. Dass der Beschwerdeführer und C. tatsächlich zusammengelebt haben, ist unbestritten. Schliesslich gibt es keine Hinweise darauf, dass für die Heirat eine Bezahlung vereinbart worden wäre. Damit fehlt es im Zeitpunkt der fraglichen Eheschliessung an der Täuschungsabsicht. Es ist im Zweifel vielmehr davon auszugehen, dass die Eheleute eine tatsächlich gelebte Liebes- und Lebensgemeinschaft eingehen und führen wollten, selbst wenn in casu die bereits geschiedene Ehe retrospektiv und nicht wie im Rahmen von Ehevorbereitungsverfahren üblich pro futuro (das heisst zu einem Zeitpunkt, in welchem der Beweis der tatsächlich gelebten Ehe noch gar nicht erbracht werden kann) zu beurteilen ist.
E. 8 Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die heute rechtskräftig geschiedene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C. rückblickend nicht als Scheinehe zu qualifizieren ist. Die Beschwerde gegen die Widerrufe der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer ist gutzuheissen und der angefochtenen RRB aufzuheben. Bezüglich des Gesuchs um Familiennachzug zugunsten von D. , G. und H. wird die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und Entscheidung an das AfMB zurückgewiesen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen. Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Bei-zug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der in der Honorarnote vom 7. November 2024 geltend gemachte Aufwand von 7.4 Stunden à Fr. 250.-- erweist sich als angemessen. An der heutigen Parteiverhandlung hat die Rechtsanwältin keine zusätzliche Honorarnote eingereicht. Trotzdem ist der für die Vorbereitung und Teilnahme an der heutigen Parteiverhandlung zusätzlich entstandene Aufwand praxisgemäss anzurechnen, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 3'500.-- (14 Stunden à Fr. 250.--) festzusetzen ist. Dagegen können die Auslagen praxisgemäss nicht pauschal geltend gemacht werden. Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'783.50 (inkl. 8.1% MWST) zulasten des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-1021 vom 13. August 2024 aufgehoben. 2. Bezüglich des Gesuchs um Familiennachzug zugunsten von D. , G. und H. wird die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und Entscheidung an das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Bezüglich der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren wird die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Regierungsrat des Kanton-Basel-Landschaft auferlegt. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.--zurückbezahlt. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'783.50 (inkl. 8.1 % MWST) auszurichten Vizepräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. Februar 2025 (810 24 202) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A. , Beschwerdeführer B. , Beschwerdeführerin beide vertreten durch Lisa Rudin, Rechtsanwältin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 1021 vom 13. August 2024) A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A. (geb. 1986) reichte am 30. Juli 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Nordmazedonien ein Einreisegesuch in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat mit der 1978 geborenen Kosovarin C. ein. C. reichte ihrerseits am 6. Oktober 2008 beim Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) ein Gesuch um Familiennachzug für A. ein. Am 9. Oktober 2009 heiratete A. in Nordmazedonien die im Jahr 1987 geborene nordmazedonische Staatsangehörige D. (weitere Schreibarten des Namens beziehungsweise Namen sind: XX, XX, XX, XX, XX, XX). Am 13. Dezember 2009 kam die gemeinsame Tochter von A. und D. , B. zur Welt. Am 12. September 2011 wurde die Ehe von A. und D. von einem nordmazedonischen Zivilgericht geschieden. B. Zu einem den Behörden nicht bekannten Zeitpunkt reiste A. in die Schweiz ein und heiratete am 19. Dezember 2011 in Arlesheim C. . Am 13. April 2012 erteilte das AfMB A. eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. Am 27. Juni 2017 erteilte das AfMB A. die Niederlassungsbewilligung. Am 31. Mai 2018 trennten sich A. und C. . Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 liess D. in Nordmazedonien ihren Namen auf XX (Name ihres Grossvaters) ändern, da sie nach der Trennung und Scheidung von A. von dieser Ehe nichts mehr habe wissen wollen. C. Am 28. August 2018 reichte A. beim AfMB ein Gesuch um nachträglichen Familiennachzug für seine Tochter B. ein, welche sich dannzumal bereits in der Schweiz aufhielt und hier zur Schule ging. Als wichtigen familiären Grund gab A. die angeschlagene Gesundheit seiner Mutter an, die in Nordmazedonien bis anhin ihre Enkelin B. betreut habe und nun dazu nicht mehr in der Lage sei. Es bestünden auch keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten. Im Sommer 2018 zeigten sich A. und C. gegenseitig wegen häuslicher Gewalt an, wobei beide Verfahren eingestellt wurden. Am 20. Dezember 2018 wurde die Ehe von A. und C. vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West geschieden. D. Ab dem Jahr 2019 kam D. für mehrere Monate als Touristin nach E. . Am 3. Februar 2020 verliess D. Nordmazedonien und reiste nach Deutschland, wo sie sich zuerst in F. und dann in E. anmeldete. Am 19. Februar 2020 bewilligte das AfMB den nachträglichen Familiennachzug und erteilte B. eine Niederlassungsbewilligung. Am 26. Februar 2020 brachte D. in Basel die Tochter G. zur Welt. Am 3. August 2021 heirateten A. und D. in Nordmazedonien. Am 9. November 2021 kam der gemeinsame Sohn H. in Basel zur Welt. Am 17. Januar 2022 anerkannte A. auch G. als seine Tochter. Am 24. Juni 2022 meldete A. dem AfMB die Eheschliessung mit D. und die Geburten von G. und H. und beantragte Einreisebewilligungen zur Wohnsitznahme in der Schweiz für seine Ehefrau und die Kinder G. und H. , welche zu diesem Zeitpunkt bereits bei ihm in der Schweiz wohnten. E. Mit Schreiben vom 23. November 2022, 26. Mai 2023 und 3. Juli 2023 gewährte das AfMB A. und der Tochter B. das rechtliche Gehör zum Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen wegen des Verdachts einer Scheinehe von A. mit C. und falschen Angaben im Bewilligungsverfahren. F. Mit Verfügung vom 30. August 2023 widerrief das AfMB die Niederlassungsbewilligungen von A. und B. , wies sie an, die Schweiz bis zum 15. Oktober 2023 zu verlassen, und trat auf das Gesuch um Familiennachzug für D. , G. und H. nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass A. mit C. eine Scheinehe geführt habe und im Familiennachzugsverfahren für B. falsche Angaben gemacht habe. G. Die am 13. September 2023 und 31. Oktober 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 2024-1021 vom 13. August 2024 ab und ordnete an, dass A. und B die Schweiz innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des RRB zu verlassen haben. Zur Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, dass die Indizienlage auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Scheinehe des Beschwerdeführers mit C. und eine Parallelbeziehung mit D. hindeute. H. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 und 15. Juli 2024 meldete das Bundesamt für Justiz dem AfMB, dass gegen A. Strafverfahren wegen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft durch den Konkursschuldner sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln hängig seien. I. Mit Eingabe vom 26. August 2024 reichten A. und B. , beide vertreten durch Lisa Rudin, Advokatin, gegen den RRB Nr. 2024-1021 vom 13. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Die Beschwerdeführer stellen folgende Rechtsbegehren: (1) Es sei der angefochtene RRB aufzuheben und ihnen sei die Neiderlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. (2) Es sei der angefochtene RRB aufzuheben und D. , G. und H. sei eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann beziehungsweise beim Vater zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zum Entscheid über das Familiennachzugsgesuch an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung lassen sie vortragen, dass der Beschwerdeführer mit C. keine Scheinehe und mit D. keine Parallelbeziehung geführt habe. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Urteil vom 4. September 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde von I. (Bruder des Beschwerdeführers mit anderer Schreibweise des Familiennamens) ab und bestätigte die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und dessen Wegweisung aus der Schweiz wegen einer Scheinehe (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 4. September 2024 [810 23 295]). Gegen diesen Entscheid wurde am 10. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_24/2025) erhoben. K. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 lässt sich der Regierungsrat vernehmen und beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen M. Mit Schreiben vom 7. November 2024 reicht die Anwältin ihre Honorarnote ein. N. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurden die Beschwerdeführer sowie C. (Ex-Ehefrau) und D. (frühere Ex-Ehefrau und aktuelle Ehefrau) als Auskunftspersonen befragt. Die Parteien hielten an den schriftlich gestellten Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Widerrufe der Niederlassungsbewilligungen und Wegweisungen der Beschwerdeführer aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Die Vorinstanz qualifizierte die heute rechtskräftig geschiedene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C. als ausländerrechtliche Umgehungsehe. Es stellt sich insbesondere die Frage nach einer allfälligen Parallelbeziehung des Beschwerdeführes zu D. . 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b AIG erfüllt sind. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a). Die Schein- oder Ausländerrechtsehe dürfte der häufigste Anwendungsfall des Widerrufs infolge Behördentäuschung sein ( Michael Spring , Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich 2022, Rz. 451). Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ermächtigt die Migrationsbehörde, welche eine ausländerrechtliche Bewilligung erteilt hat, diese zu widerrufen, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die betreffende ausländische Person oder ihre Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund gilt als erfüllt, wenn sich die Ehe einer ausländischen Person, aufgrund welcher eine Bewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten erteilt wurde, als Scheinehe erweist. Die zuständige Migrationsbehörde kann eine nachzugsrechtlich abgestützte Bewilligung demnach grundsätzlich widerrufen, wenn sie die zugrundeliegende Ehe im Nachhinein als Scheinehe qualifiziert (KGE VV vom 4. September 2024 [810 23 295] E. 4.1; Sebastian Kempe , Die Scheinehe im ausländer- und zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich 2020, Rz. 31). 4.2 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen bzw. wollten, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind. Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien festzustellen. Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Umgehungsehe liegt aber nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss eine Realbeziehung bestehen, der eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Vereinigung zugrunde liegt, wobei minimale wechselseitige Kenntnisse des Partners und ein gewisses solidarisches, nicht auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass die Begründung einer echten Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich aber nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Die Zeugung eines Kindes mit einem anderen Partner als dem Ehegatten stellt ein starkes Indiz für eine Scheinehe dar, desgleichen das Führen einer zur Ehe parallel verlaufenden Beziehung im Herkunftsland (Urteil des Bundesgerichts 2C_980/2012 vom 8. Mai 2013 E. 5.3). 4.3 Diesbezügliche Indizien lassen sich praxisgemäss unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihr nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens sprechen, etwa eine besonders kurze Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat oder wenn die Beziehung im Widerspruch steht zu den kulturellen Gepflogenheiten. Dasselbe gilt, wenn ein grosser Altersunterschied vorliegt oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben, geringe Kenntnis eines Ehegatten über den anderen und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen (Urteil des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen; Kempe , a.a.O., Rz. 145). Das Bundesgericht hat weiter als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe folgende Tatsachenfeststellungen bestätigt: Kein tatsächliches Zusammenleben in der behaupteten gemeinsamen Wohnung; erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten mangels gemeinsamer Sprache; mangelndes Wissen über den jeweils anderen Ehegatten und dessen Lebensumstände (etwa Familie, Freunde, Arbeit, Hobbies und Gewohnheiten); widersprüchliche Angaben der Ehegatten (zur gemeinsamen Vergangenheit oder geplanten Zukunft). 4.4 Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene Umgehungsehe nachweisen; dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen; dann kann und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen und die gelebte gemeinsame Beziehung glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.3). Das heisst, ist die bislang ermittelte Indizienlage klar belastend, tritt die Mitwirkungspflicht der Ehegatten in den Vorder- und der Untersuchungsgrundsatz in den Hintergrund: Die Behörde muss von sich aus nicht mehr weiter ermitteln, ob allenfalls zusätzliche Indizien bestehen, die das Ergebnis des Indizienbeweises doch noch auf die andere Seite ausschlagen lassen ( Kempe , a.a.O., Rz. 152). Weisen die Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine vorgetäuschte Ehegemeinschaft bzw. eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00423 vom 29. September 2021 E. 4.1.5). 4.5 Lässt die Indizienlage dagegen keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt ( Kempe , a.a.O., Rz. 162 m.w.H.). In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. die Niederlassungsbewilligung zu belassen auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten in Verbindung mit den heute bereits bekannten, in diese Richtung deutenden, Indizien als Umgehungsehe erweist und die Bewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr verlängert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Zweifelsfall ist deshalb davon auszugehen, dass die Eheleute (beide) eine Lebensgemeinschaft führen wollen und somit keine Scheinehe vorliegt ( Kempe , a.a.O., Rz. 165). 5. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Indizienlage auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Scheinehe des Beschwerdeführers mit C. und eine gleichzeitig geführte bzw. nie abgebrochene Parallelbeziehung mit D. hindeute. Zudem wirft der Regierungsrat dem Beschwerdeführer vor, dass er im Bewilligungsverfahren für den nachträglichen Familiennachzug seiner ältesten Tochter falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen habe und damit das AfMB bewusst getäuscht habe. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich bereit, die Behörden zu täuschen. Wären die tatsächlichen Umstände früher bekannt gewesen, hätten die Beschwerdeführer weder eine Aufenthalts-noch eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich A. und D. nicht an die geltenden Gesetze hielten, sondern die Behörden zur Erreichung der eigenen Interessen vor vollendete Tatsachen stellten. Bemerkenswert sei auch der Umstand, dass A. trotz Eheschliessung mit D. anlässlich der Bearbeitung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung gegenüber dem AfMB im März 2022 versichert habe, nicht verheiratet zu sein. Auf jeden Fall komme A. seiner Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nach, sondern spiele den Behörden inszenierte Geschichten vor, weshalb seine und auch die Angaben von D. im vorliegenden Verfahren zweifelhaft erschienen. Dass die Mutter der Brüder A. und I. offensichtlich lediglich situativ schwer krank gewesen sei, nämlich wenn es der Verwandtschaft für die Migration in die Schweiz von Nutzen sei, ergebe sich im Übrigen aus den Aussagen der Brüder A. und I. in zwei unabhängigen Verfahren zu verschiedenen Zeiten. Die Falschaussagen von A. im Zusammenhang mit dem nachträglichen Familiennachzug seiner Tochter B. würden sich somit bereits allein aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergeben, weshalb nicht auf die Aussagen des Bruders in seinem Verfahren (betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe) abgestellt werden müsse. Aus diesem Grund liege im Umstand, dass das AfMB bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs die widersprüchlichen Aussagen des Bruders von A. in seinem eigenen Verfahren nicht separat erwähnt habe, auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 6.1 Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass er mit C. keine Scheinehe beziehungsweise mit D. keine Parallelbeziehung geführt habe. Es sei unbestritten und ergebe sich aus den Akten sowie aus dem Zeugungszeitpunkt von G. , dass bereits ab Anfang 2019 ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und D. bestanden habe. Der Beschwerdeführer und C. hätten sich indes bereits 2018 getrennt, weshalb nicht von einer Parallelität gesprochen werden könne. Die beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers und D. –G. und H.
– seien nicht während der Ehe des Beschwerdeführers mit C. gezeugt worden und erst längere Zeit nach der Trennung des Beschwerdeführers von C. zur Welt gekommen. Es lasse sich sowohl aus den strafrechtlichen als auch den ausländerrechtlichen Befragungen der Beteiligten unschwer entnehmen, dass C. sehr eifersüchtig gewesen sei und sich die Trennung im Nachhinein mit anderen Frauen erklärt habe. Der Umstand, dass die Beziehung in einem äusserst emotionalen Prozess zerbrochen sei, lege nahe, dass es sich eben um eine über Jahre tatsächlich gelebte Beziehung gehandelt habe und nicht eine, die nur zum Schein eingegangen worden sei. Es gebe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine konkreten Indizien oder Belege, dass die Beziehung zu D. bereits während der Zeit der Ehe mit C. geführt worden wäre. Zu einer Annäherung zwischen dem Beschwerdeführer und D. sei es vielmehr erst nach Beendigung der Beziehung zu C. gekommen. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Kontext insbesondere die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das von C. im Juni 2018 eingereichte Bild von Ende 2017 stammen müsse. C. habe das Bild frühestens im Juni 2018 eingereicht. Es sei wohl so gewesen, dass sie das Bild erst in diesem Zeitpunkt abfotografiert habe, als sie es dann der Polizei habe vorlegen wollen und eher unwahrscheinlich, dass sie schon Ende 2017 einen Screenshot von der Konversation und einem Profilbild gemacht habe und mithin erwiesen sei, dass D. schon Ende 2017 ein Profilbild mit dem Beschwerdeführer veröffentlicht habe. 6.2 Bei der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach es aufgrund der albanischen Kultur und Gesellschaft unwahrscheinlich sei, dass ein Albaner seine fremdgehende Ex-Frau wieder heiratet und schon gar nicht, wenn er weiss, dass sie zur Zeit der Wiederaufnahme der Beziehung noch mit anderen Männern intime parallele Beziehungen unterhält, schwanger wurde und erst ein Vaterschaftstest Klarheit schaffte, wer der Vater ist, handle es sich in erster Linie um Spekulationen zu den Wertvorstellungen eines albanischen Mannes. Diese Vermutungen seien weder mit Quellen belegt noch hätten sie mit der Person des Beschwerdeführers und seinen eigenen Wertevorstellungen etwas zu tun. Er sei sich seiner Gefühle gegenüber D. zunächst alles andere als sicher gewesen und er habe auch an seiner Vaterschaft von G. gezweifelt. Schliesslich habe er sich aber – nicht zuletzt auch wegen der gemeinsamen Kinder – auf eine neuerliche Beziehung mit D. eingelassen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer das AfMB auch im Rahmen des Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an seine Tochter B. nicht bewusst getäuscht. Dass die Grossmutter regelmässig in der Lage gewesen sei, für einige Monate in die Schweiz zu kommen und hier zu den Enkelkindern zu schauen, lasse nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass sie auch in der Lage gewesen wäre, das Kind vollumfänglich und auf sich allein gestellt in Nordmazedonien zu betreuen. Die Grossmutter habe sodann auch regelmässig Zeit mit ihrer Enkelin verbringen wollen, für welche sie während Jahren eine sehr enge Bezugsperson gewesen sei. Dass der Bruder mit seiner Familie zeitweise im gleichen Haus gewohnt habe, habe angesichts dessen Ausreise nichts daran geändert, dass in der Heimat keine Betreuungsalternative bestanden habe. In der Zwischenzeit sei die Grossmutter am 28. Februar 2023 verstorben, weshalb der nachträgliche Familiennachzug für B. mithin zum richtigen Zeitpunkt erfolgt sei. Schliesslich seien die verfügten Wegweisungen auch unverhältnismässig. 7.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; Peter Uebersax / Stefan Schlegel , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.136 ff.). 7.2 Das Recht auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Rechtsmissbräuchlich ist die Berufung auf die formell fortbestehende Ehe aber auch, wenn diese durch eine aussereheliche Parallelbeziehung konkurrenziert wird, insbesondere, wenn dabei auch noch aussereheliche Kinder gezeugt werden oder die Parallelbeziehung mit einem erneuten Eheschluss besiegelt wird. Die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch erscheint diesfalls selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung beziehungsweise "Ménageà-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014, E. 3.4; 2C_804/2013 vom 3. April 2014, E. 4). 7.3.1 Es ist vorab festzustellen, dass zwischen der Schweiz und Nordmazedonien keine staatsvertraglichen Bestimmungen bestehen, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würden. Es ist weiter zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger ohne berufliche Qualifikationen ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf ein Bleiberecht gehabt hätte. Grundlage für alle vorliegend in Frage stehenden Ansprüche auf Anwesenheit in der Schweiz bildet deshalb die zwischen C. und dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2011 geschlossene und am 20. Dezember 2018 geschiedene Ehe. 7.3.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Ehe zwischen C. und dem Beschwerdeführer nachträglich als Scheinehe zu qualifizieren ist, da sie lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wurde. Ein täuschendes Verhalten kann dabei auch darin liegen, dass die ausländische Person im Verfahren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wissentlich verschwiegen oder aktiv darüber hinweggetäuscht hat, dass die Ehe bereits während der für den Erwerb der Niederlassungsbewilligung massgeblichen fünfjährigen Dauer definitiv gescheitert war (BGE 135 II 1 E. 4.2). Mit Blick auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Aktenlage drängt sich vorliegend insbesondere die Frage nach einer allfälligen Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D. auf. Das Verheimlichen einer Parallelbeziehung führt zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung (BGE 142 II 265 E. 3.2). 7.4.1 Die nachfolgenden Indizien sprechen für das Vorliegen einer Scheinehe. 7.4.2 Bereits die Umstände des Kennenlernens und der Ehebeginn zwischen dem Beschwerdeführer und C. muten seltsam an. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Juli 2008 ein Gesuch um Einreise in die Schweiz, um die Ehe mit C. vorzubereiten. C. reichte ihrerseits am 6. Oktober 2008 beim AfMB ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer ein. Trotz dieser gestellten Gesuche heiratete der Beschwerdeführer in seiner Heimat am 9. Oktober 2009 zunächst die heutige Ehefrau D. und bekam mit ihr die Tochter B. (Geburt am XX.XX. 2009). Die Behörden wissen nicht, wann der Beschwerdeführer danach in die Schweiz einreiste. Bekannt ist dagegen, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D. am 12. September 2011 in Nordmazedonien gerichtlich geschieden wurde und dass er im selben Jahr, und zwar am 19. Dezember 2011 in Arlesheim C. heiratete. Aufgrund dieser Heirat erhielt der Beschwerdeführer anschliessend am 13. April 2012 eine Aufenthaltsbewilligung und am 27. Juni 2017 schliesslich die Niederlassungsbewilligung. Ohne diese Heirat hätte der Beschwerdeführer dagegen kaum je eine reelle Chance gehabt, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (vgl. bereits E. 7.3.1 hiervor). Mit einem anonymen Schreiben datiert vom 30. März 2018 (Act. 0251) wurde das AfMB darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer C. nur Zwecks Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe. 7.4.3 Gemäss den Eheleuten bildeten die ausserehelichen Affären der Ehefrau den Scheidungsgrund für die erste Ehe des Beschwerdeführers mit D. . Der promiskuitive Lebenswandel von D. war für den Beschwerdeführer dagegen offenbar kein Hinderungsgrund, D. am 3. August 2021 in Nordmazedonien wieder zu ehelichen, obschon D. erklärte, dass sie zeitnah vor der Eheschliessung neben der Beziehung zum Beschwerdeführer auch eine intime Beziehung zu einem anderen Mann in Deutschland unterhalten habe. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass er gewusst habe, dass D. mit einem weiteren Mann eine sexuelle Beziehung unterhalten habe. Er habe auch gewusst, dass D. in dieser Zeit mit G. schwanger gewesen sei. Weil er nicht gewusst habe, ob das Kind von ihm sei, habe er einen Vaterschaftstest verlangt. Nachdem seine Vaterschaft nachgewiesen worden sei, habe er wieder Vertrauen zu D. gewonnen. Der Umstand, dass der damalige Scheidungsgrund ein promiskuitiver Lebenswandel von D. gewesen ist und sie diesen Lebenswandel offenkundig auch während der erneuten Annäherung zum Beschwerdeführer gepflegt hat und dabei sogar schwanger wurde, ohne zu wissen, wer der Kindsvater ist, wirft Fragen auf, die vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar beantwortet werden konnten. Sie lassen sich einzig damit erklären, dass in der Person des Beschwerdeführers ein tiefgreifender Wandel stattgefunden haben muss. 7.4.4 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass er nach der Scheidung im Jahr 2011 bis zur Wiederannäherung nach Beendigung der Beziehung zu C. nur wegen der gemeinsamen Tochter B. und nur über WhatsApp und Telefon zu D. Kontakt gehabt habe. Aus Aussagen von D. ergibt sich dagegen, dass der Beschwerdeführer ab 2015 die Tochter und sie ab und zu in Nordmazedonien besucht habe. Ab dem Jahr 2019 seien die Kontakte häufiger geworden und es habe eine Beziehung bestanden (Act. 0897). Damals als sie sich wieder angenähert hätten, habe der Beschwerdeführer mit der Tochter B. in K. und die Ehefrau in Deutschland gewohnt. Die Tochter G. wurde am 26. Februar 2020 geboren. Dem Geburtsdatum zufolge muss sie etwa Ende Mai 2019 gezeugt worden sei. Die Ehe mit C. wurde kurz davor, und zwar am 20. Dezember 2018 geschieden (die Trennung fand bereits Ende Mai 2018 statt, vgl. Act. 0317). In den Akten befindet sich sodann eine Fotoaufnahme, auf welcher der Beschwerdeführer mit D. und der Tochter B. zu sehen ist (vgl. Act. 0397 und 0947). Die erwähnte Fotoaufnahme reichte C. anlässlich der strafrechtlichen Anzeige gegen den Beschwerdeführer im Juni 2018 ein. Der genaue Aufnahmezeitpunkt dieses Bildes ergibt sich nicht aus den Akten und war deshalb strittig. An der heutigen Parteiverhandlung sagte D. dagegen aus, dass die Aufnahme aus dem Jahre 2015 oder 2016 stammen müsse und in Nordmazedonien entstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch mit C. verheiratet. Diese Aussage scheint auch deshalb glaubhaft, weil B. damals ungefähr 6 Jahre alt war, was mit ihrem Erscheinungsbild auf der Fotografie gut übereinstimmt. Auf jeden Fall wird aus diesem Foto zumindest ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, die Tochter B. und D. bereits im damaligen Zeitpunkt in physischem familiären Kontakt gestanden haben. 7.4.5 Die Kinderlosigkeit der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C. wirft weitere Fragen auf. Zudem wäre C. bereit gewesen, die Tochter B. bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz nachzuziehen (Act. 0085, 0401). Der Beschwerdeführer hingegen wollte offensichtlich keine Kinder mit ihr und das Gesuch um nachträglichen Familiennachzug für B. stellte der Beschwerdeführer knapp drei Monate nach der Trennung von C. (am 28. August 2018, Act. 0341 ff.). Darüber hinaus enthalten die Akten Hinweise darauf, dass C. zu einer Abtreibung gezwungen worden sei (Act. 0305 ff., Act. 0251). An der heutigen Parteiverhandlung wollte sich C. dazu nicht äussern. Fakt ist dagegen, dass der Beschwerdeführer kurz nach der Scheidung von C. mit D. noch zwei weitere Kinder zeugte. Die Nachweise in den Akten für ein tatsächlich gelebtes Eheleben mit C. sind im Übrigen sehr bescheiden. Dies ist umso erstaunlicher, als dass die Ehe in formeller Hinsicht während fünf Jahren bestand. Dieser Zeitraum sollte nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche Dokumentations- und Nachweismöglichkeiten (bspw. in Form von Familienfesten, gemeinsamen Ferien bei der Familie des Beschwerdeführers in seiner Heimat, gemeinsamen Ausflügen etc.) einer tatsächlich gelebten Beziehung ermöglichen. Gemäss Aussagen von C. habe der Beschwerdeführer nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung kein Interesse mehr an ihr gehabt und sei kaum noch zu Hause gewesen. Sie sagte zudem aus, dass sie wisse, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland noch verheiratet sei, und dass es nie eine Scheidung gegeben habe (Act. 0388, 0399, 0401 f.). Zudem habe der Beschwerdeführer immer einen Grund gefunden, um alleine nach Mazedonien in die Ferien zu gehen (Act. 0401). Sie denke, der Beschwerdeführer habe sie nur zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung geheiratet (Act. 0405). Nachvollziehbare Gründe für die Scheidung bringt der Beschwerdeführer schliesslich nicht vor und es werden auch keine Bestrebungen aufgezeigt, die Ehe mit C. zu retten. 7.4.6 Speziell wirkt auch der Zeitpunkt der Namensänderung der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 liess D. in Nordmazedonien ihren Namen auf XX (Name ihres Grossvaters) ändern. Als Grund für die Namensänderung kurz vor dem Umzug nach Deutschland gab D. an, dass sie nach der Trennung und Scheidung vom Beschwerdeführer von der Ehe nichts mehr habe wissen wollen und daher den Namen des Grossvaters angenommen habe. Falls die Scheidung der Ehe zum Beschwerdeführer der tatsächliche Beweggrund für die Namensänderung war, ist es schwer nachvollziehbar, weshalb D. den Namen ihres Grossvaters (oder ihren Mädchennamen) nicht zeitnah zur Scheidung im Jahr 2011, sondern erst sieben Jahre später kurz vor dem Umzug nach Deutschland und in die Schweiz zum Beschwerdeführer annahm. An der heutigen Parteiverhandlung konnte D. zu diesem Umstand keine sachdienlichen Ausführungen machen. D. führt weiter aus, dass sie aufgrund der Wertvorstellungen ihrer Familie (insb. ihres Vaters) in ihrer Heimat als geschiedene Frau nur wenig Kontakt zu ihrer Tochter B. hatte. Man habe sich in der Regel einmal wöchentlich gesehen. Die Grossmutter väterlicherseits sei als Mutterersatz die Bezugsperson von B. gewesen. Dass zwischen D. und B. aber bereits früher - als beide noch in Nordmazedonien lebten - geradesogut eine normale Mutter-Tochter- Beziehung bestanden haben könnte, zeigt die Aussage von D. , dass sie nach Deutschland wollte, um in der Nähe ihrer Tochter zu sein, als diese zum Vater in die Schweiz migrierte (Act. 0899). D. sagte zudem aus, dass sie in der Heimat mit Hilfe ihrer Schwiegermutter heimlich Kontakt zu ihrer Tochter B. gehabt habe und dass sie ihre Tochter ca. zwei bis dreimal pro Woche gesehen habe. Es ist deshalb durchaus fraglich, ob der Grund für die Migration von D. nach Deutschland wirklich die Arbeit war oder nicht vielmehr die (nachvollziehbare) Absicht, mit dem Beschwerdeführer und der Tochter B. zusammen zu sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer D. und die beiden jüngeren Kinder in die Schweiz holte, ohne das AfMB zu informieren. 7.4.7 Ebenfalls bleiben Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten im Zusammenhang mit der Betreuungssituation von B. in ihrer Heimat bestehen. Insbesondere bleibt einerseits der Gesundheitszustand der bis dahin betreuenden Grossmutter im Zeitpunkt des nachträglichen Familiennachzugsgesuches für B. unklar und andererseits kann nicht abschliessend eruiert werden, ob es im grossmütterlichen Haus in Nordmazedonien alternative Betreuungsmöglichkeiten gegeben hat. Das nachträgliche Familiennachzugsgesuch für B. wurde vom Beschwerdeführer genau mit diesen beiden Punkten begründet (Act. 0339, 0379 ff.; 0577 ff.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Bearbeitung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung im März 2022 gegenüber dem AfMB angab, nicht verheiratet zu sein, obwohl er am 3. August 2021 in seiner Heimat D. erneut geheiratet hatte (Act. 0687). 7.5.1 An der heutigen Parteiverhandlung wurden neben den Beschwerdeführenden C. und D. als Auskunftspersonen befragt. Der Beschwerdeführer und D. waren zum Verstehen und Beantworten der Fragen mangels hinreichender Deutschkenntnisse auf die Übersetzungsdienste des albanischen Dolmetschers angewiesen. D. sagte zu Beginn ihrer Befragung aus, dass sie bereits seit rund zweieinhalb Jahren zusammen mit dem Beschwerdeführer und den drei Kindern in einer gemeinsamen Wohnung in L. wohne und lebe (siehe zur Anwesenheitsdauer auch Act. 0685). 7.5.2 Die Vielzahl der hiervor aufgeführten Indizien vermitteln in ihrer Gesamtschau den erheblichen Eindruck, dass der Beschwerdeführer die migrationsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz durch einen lange angelegten Plan zu umgehen versuchte. Sie enthalten insbesondere Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer und die nun mit ihm wiederverheiratete Kindsmutter während der Ehe des Beschwerdeführers zu C. eine Parallelbeziehung führten und einiges unternahmen, um bei den Behörden keinen Verdacht darauf entstehen zu lassen. Daran ändern auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden und Auskunftspersonen an der heutigen Parteiverhandlung nichts. 7.5.3 Dieser Indizienlage stehen die übereinstimmenden Aussagen an der heutigen Parteiverhandlung gegenüber, wonach der Beschwerdeführer und C. zu Beginn ihrer Ehe eine ernsthafte und tatsächlich gelebte Ehebeziehung geführt hätten und es in dieser Zeit somit auch zu einem wirklichen Bruch in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D. gekommen sei. C. sagte aus, dass sie und der Beschwerdeführer zu Beginn eine glückliche Ehe geführt hätten und dass die Beziehung wegen ihr beendet worden sei. Sie sei sehr eifersüchtig gewesen und habe umgehend die Scheidung gewollt. Im Übrigen wollte sich C. nicht weiter zur Ehe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer äussern und insbesondere weder zu dem ihr vorgelegten Bild, welches den Beschwerdeführer zusammen mit D. und der Beschwerdeführerin zeigt, noch zum Chatverlauf zwischen ihr und einer gewissen ʺJ. ʺ (siehe dazu Act. 0259 ff.) Stellung beziehen. Zudem kann die beschriebene ʺOn-Off-Beziehungs-Situationʺ zwischen dem erstmaligen Einreisegesuch in die Schweiz im Jahr 2008 (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor) und der definitiven Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und C. am 19. Dezember 2011 in Arlesheim (vgl. Sacherhalt lit. B hiervor) aufgrund des damals noch jungen Alters des Beschwerdeführers nachvollzogen werden. Diese vom Beschwerdeführer, C. und D. übereinstimmend beschriebenen Umstände im Vorfeld der Heirat beziehungsweise in der ersten Zeit danach führen dazu, dass für den Zeitpunkt des damaligen Eheschlusses zwischen dem Beschwerdeführer und C. nicht mehr von einer Indizienlage ausgegangen werden kann, die klar und unzweideutig auf das Vorliegen einer Scheinehe mit C. aufgrund einer gleichzeitig geführte Parallelbeziehung mit D. schliessen lässt. 7.5.4 Hinzu kommt, dass vorliegend die nachfolgenden von der Rechtsprechung entwickelten Indizien (wiederum im Zeitpunkt der Eheschliessung) nicht für eine Scheinehe sprechen: Es liegt weder der Umstand einer kurzen Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat noch ein grosser Altersunterschied der damaligen Eheleute vor. Dass der Beschwerdeführer und C. tatsächlich zusammengelebt haben, ist unbestritten. Schliesslich gibt es keine Hinweise darauf, dass für die Heirat eine Bezahlung vereinbart worden wäre. Damit fehlt es im Zeitpunkt der fraglichen Eheschliessung an der Täuschungsabsicht. Es ist im Zweifel vielmehr davon auszugehen, dass die Eheleute eine tatsächlich gelebte Liebes- und Lebensgemeinschaft eingehen und führen wollten, selbst wenn in casu die bereits geschiedene Ehe retrospektiv und nicht wie im Rahmen von Ehevorbereitungsverfahren üblich pro futuro (das heisst zu einem Zeitpunkt, in welchem der Beweis der tatsächlich gelebten Ehe noch gar nicht erbracht werden kann) zu beurteilen ist. 8. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die heute rechtskräftig geschiedene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C. rückblickend nicht als Scheinehe zu qualifizieren ist. Die Beschwerde gegen die Widerrufe der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer ist gutzuheissen und der angefochtenen RRB aufzuheben. Bezüglich des Gesuchs um Familiennachzug zugunsten von D. , G. und H. wird die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und Entscheidung an das AfMB zurückgewiesen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen. Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Bei-zug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der in der Honorarnote vom 7. November 2024 geltend gemachte Aufwand von 7.4 Stunden à Fr. 250.-- erweist sich als angemessen. An der heutigen Parteiverhandlung hat die Rechtsanwältin keine zusätzliche Honorarnote eingereicht. Trotzdem ist der für die Vorbereitung und Teilnahme an der heutigen Parteiverhandlung zusätzlich entstandene Aufwand praxisgemäss anzurechnen, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 3'500.-- (14 Stunden à Fr. 250.--) festzusetzen ist. Dagegen können die Auslagen praxisgemäss nicht pauschal geltend gemacht werden. Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'783.50 (inkl. 8.1% MWST) zulasten des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-1021 vom 13. August 2024 aufgehoben. 2. Bezüglich des Gesuchs um Familiennachzug zugunsten von D. , G. und H. wird die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und Entscheidung an das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Bezüglich der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren wird die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Regierungsrat des Kanton-Basel-Landschaft auferlegt. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.--zurückbezahlt. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'783.50 (inkl. 8.1 % MWST) auszurichten Vizepräsident Gerichtsschreiber